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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die
nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig
von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.
1. Vertragsabschluß
1.1 Ein
Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt,
insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung
maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben aus unserem Katalog und Prospekten und unserem
Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor,
soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die
Änderung für den Besteller zumutbar ist.
2. Preise und
Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere
Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.
Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Änderungen
werden in Angebot/Auftragsbestätigung vermerkt.
2.2 Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und
Materialkosten zur Zeit des Angebots und des Vertragsschlusses. Die
vereinbarten Preise für unsere Leistungen können wir in dem Maße erhöhen, wie
sich unsere Personal- und Materialkosten seit dem Vertragsschluß erhöht
haben, wenn zwischen dem Vertragsschluß und unserer Leistung ein Zeitraum von
mehr als 6 Wochen liegt und wir die Kostensteigerungen nicht zu vertreten
haben.
2.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung
ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
2.4 Hält der Besteller die vereinbarten
Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann
dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin
berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer
Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.5 Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.6 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen
ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen.
3. Liefertermine
3.1
Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Bei
Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluß werden
angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich
angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
3.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft
hergestellt und mitgeteilt ist.
3.3 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus
Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so
werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Läßt sich in solch
einem Fall nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener
Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können,
können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt,
wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer
Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei
Vertragsschluß erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt
berechtigt.
4. Gefahrübergang
und Entgegennahme
4.1 Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum
Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Transportkosten trägt. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des
Bestellers.
4.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
Bei vom Standardprogramm abweichenden Sonderausführungen sind
Mengenabweichungen von bis zu 10 % gegenüber unserer Auftragsbestätigung
gestattet. Berechnet wird jeweils das tatsächlich Gelieferte.
5. Obliegenheiten
des Bestellers
5.1 Der
Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen
und uns über etwaige Mängel zu informieren.
5.2 Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluß abzuwickeln. Die
einzelnen Teillieferungen müssen so rechtzeitig abgerufen werden, daß eine
ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich
ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir
- nach erfolgloser Fristsetzung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.3 Werden Transportverpackungen an uns
zurückgesandt, hat allein der Besteller die damit verbundenen Kosten zu
tragen.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Von
uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen
Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung
mit dem Besteller.
6.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und
Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er
wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen
Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist
uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt
uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum
hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung
der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der
Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der
Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache
fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der
verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das
Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware
(Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue
Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die
Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die
in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der
Vorbehaltsware.
6.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20 %, sind
wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
7. Gewährleistung
7.1
Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet,
die Mängel zu beheben. Dies gilt nicht, wenn die Beanstandungen auf
unsachgemäßer Montage oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung
oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Besteller von
uns gelieferte Ware oder läßt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte
vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller
kann nachweisen, daß die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht
ursächlich oder nicht mit ursächlich ist. Unsere Gewährleistungspflicht
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der
Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die
mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.
7.2 Solange wir unserer Verpflichtung zur
Nachbesserung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die
Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers wieder auf.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir
verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der
Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte
Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen
das Eigentum.
7.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis,
sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren
Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den
vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der
Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich
geltend gemacht hat.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab
dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.
8. Haftung
8.1 Für
eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir
nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch
vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den
vorhersehbaren Schaden.
8.2 In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn ein
Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß
einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser
Geschäftsbedingungen, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten
(Informationen, Unterweisung etc.), wegen Verzuges oder aus unerlaubter
Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen.
8.3 Soweit wir - ohne besondere Vergütung -
technische Ratschläge und Empfehlungen geben, erfolgt dies aufgrund
sorgfältiger Prüfung, jedoch ohne rechtliche Bindung; jegliche Haftung dafür
ist ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vom
Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller.
9.
Schlussbestimmungen
9.1 Dieser
Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist
das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
9.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider
Vertragsteile ist Pforzheim.
9.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der
Besteller kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt
werden.
9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des
Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten
kommt.
10. Rechte und
Copyright
10.1 Die
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Information im Internet so aktuell
wie möglich zu halten.
Technische
Änderungen oder Änderungen wegen Irrtums behalten wir uns ebenso vor wie die
Streichung einzelner Artikel aus dem Sortiment.
Sämtliche Rechte am Internetauftritt liegen bei dem
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